Bowling - Statuten
1. Name, Sitz, Zweck, Haftung Art. 1 Name Unter dem Namen „Sportclub Zoll Abteilung Bowling“ besteht ein organisierter Verein von Bowlingspielern gemäss Art. 60 ff ZGB. Der Sportclub Zoll Abteilung Bowling ist eine selbstständige Abteilung des Sportclubs Zoll. Art. 2 Sitz Der Sitz des Vereins ist Basel. Die Geschäftsadresse ist die jeweilige Wohnadresse des jeweiligen Abteilungsleiters / Abteilungsleiterin. Art. 3Zweck Der Verein hat zum Zweck die Förderung des Bowlingspieles und die kollegiale, kameradschaftliche Verbundenheit sowie die Lizenzierung von Spielern für die diversen bowlingsportlichen Anlässe. Art. 4 Haftung Der Verein haftet nur und ausschliesslich mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder, die über den in Art. 9 erwähnten Jahresbeitrag hinausgeht, ist ausgeschlossen. Art. 5 Mitgliedschaft Der Verein kennt Aktiv-, Passivmitglieder (Gönner) und Junioren Die Aktivmitgliedschaft kann erwerben: a) Das Personal der Zollverwaltung ohne Einschränkungen (E-Spieler). b) Deren Angehörige ohne Einschränkungen (EA-Spieler). c) Verwaltungsfremde Personen (Z-Spieler), deren Anzahl in den Statuten des Schweizerischen Firmensportverbandes Abteilung Bowling geregelt wird. d) Der Einsatz von Z-Spielern wird durch den Vorstand bestimmt und durch die Statuten und Reglemente des Schweizerischen Firmensportverbandes Abteilung Bowling reglementiert. Junioren: a) Sind aktive Mitgliedere, welche noch nicht das 18. Altersjahr erreicht haben. b) Mitglieder in der Ausbildung bis zum 23. Altersjahr. Junioren in Ausbildung werden nach Möglichkeit (Abhängig von der finanziellen Lage des Clubs) bei den Pflichtspielen finanziell unterstützt. Die Höhe der Unterstützung wird jeweils durch die Generalversammlung für die kommende Saison festgelegt. Passivmitglied: Jede Person kann Passivmitglied werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren kann. Art. 6 Eintritt Ein Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Personal der Eidgenössischen Zollverwaltung, sowie deren Angehörige bedürfen keinerlei Formalitäten und sind, sofern die Lizenzierung durch den Schweizerischen Firmensportverband Abteilung Bowling erfolgt ist, sofort spielberechtigt. Art. 7 Austritt Austritte können in der Regel nur auf Ende der Spielsaison zu erfolgen. Der Vorstand kann Ausnahmen bewilligen. Art. 8 Ausschluss Ausschlüsse aus dem Verein sind nur gemäss Art. 72 ZGB statthaft. Art. 9 Beiträge a) Zur Bestreitung der Ausgaben des Vereins haben die Mitglieder jährlich einen Beitrag von maximal SFr. 100.00 zu bezahlen. Dieser Beitrag ist die in Art.4 dieses Reglements genannte Haftungsgrenze gemäss Art. 71 ZGB.
b) Die effektiven Jahresbeiträge werden jeweils an der Generalversammlung festgesetzt. Junioren zahlen den halben Jahresbeitrag. c) Eine Erhöhung der Beiträge über den in Art 6 Bst. a genannten Betrag kann nur durch eine Statutenänderung erwirkt werden. Art. 10 Organe Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Mannschaftskapitäne d) Die Kassen- und Rechnungsrevisoren Art. 11 Die Generalversammlung Die Generalversammlung findet einmal jährlich nach Abschluss der Spielsaison statt. Sie wird durch den Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin in schriftlicher Form, mindestens einen Monat zum Voraus einberufen. Sie hat folgende Punkte zu behandeln: a) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung b) Mitgliedermutationen c) Genehmigung der Jahresberichte 1. der Abteilungsleitung 2. des Kassenberichtes 3. des Kassen- und Rechnungsrevisorenberichtes. d) Wahl des Vereinsvorstandes e) Wahl der Mannschaftskapitäne f) Wahl des Kassen- und Rechnungsrevisors g) Festsetzung des Jahresbeitrages im Rahmen des unter Art. 6 Bst. a. genannten Betrages. h) Statutenänderungen i) Anträge 1. Von Seiten des Vorstandes 2. Der Mitglieder j) Diverses Über alle diese Punkte kann in vollem Umfange abgestimmt werden. Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein fünftel der Mitglieder dies verlangt. Art. 12 Der Vorstand Der Vorstand ist das Ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus: a) Dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin b) Dem Kassier und Sekretär c) Je einem Beisitzer der Mannschaften (Mannschaftskapitän) Art. 13 Der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin Der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin vertritt den Verein nach aussen. Er/sie ist vom Verein in den Sportclub Zoll wie auch in den SFS Abteilung Bowling delegiert und vertritt dort die Interessen des Vereins. Er/sie leitet und ordnet die Geschäfte des Vereins. Art. 14 Der Kassier Der Kassier ist verantwortlich für die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins. Er führt Buch über die Kasse und ist für die Mutationsführung zuständig und vertritt den Abteilungsleiter bei dessen Abwesenheit. Art. 15 Sekretär Der Sekretär ist für die Protokollführung zuständig. Die Protokolle sind innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zur Verfügung zustellen. Er unterstützt die Tätigkeit des Abteilungsleiters. Art. 15 Die Mannschaftskapitäne a) Die Mannschaftskapitäne sind die verantwortlichen Führer der Mannschaften an Wettkämpfen und Turnieren. b) Sie sorgen für ein vollständiges, einheitliches Auftreten der Mannschaft an den obgenannten Anlässen. c) Sie vertreten die Interessen der Mannschaft an Wettkämpfen und Turnieren gegenüber deren Organen. d) Sie vertreten die Interessen der Mannschaft im Vorstand des Vereins e) Die Mannschaften wählen aus ihren Reihen einen Mannschaftskapitän. Dieser wird an der Generalversammlung bestätigt. Art. 16 Der Kassen- und Rechnungsrevisor Zur Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung wählt die Generalversammlung einen Revisor, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Dieser überprüft die Kassen- und Rechnungsführung und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht und stellt die betreffenden Anträge zum Kassen- und Rechnungsbericht. Art. 17 Unterschriftenregelung Der Verein wird durch die Unterschrift des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin oder durch die Unterschrift zweier anderer Vorstandsmitgliedern kollektiv verpflichtet. Art. 18 Finanzielle Kompetenzen Der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin verfügt über eine Kompetenz für ausserordentliche oder dringende Angelegenheiten von Str. 100.00 je Einzelfall. Der Gesamtvorstand verfügt über eine Kompetenz für ausserordentliche oder dringende Angelegenheiten von Str. 300.00 je Einzelfall. Art. 19 Wahlen Jedes Mitglied ist zu gleichen Teilen Stimmberechtigt. Wahlen können nur an der Generalversammlung, in dringenden Ausnahmen an Mitgliederversammlungen gemacht werden. Wahlen finden offen statt. Zur Wahl genügt das einfache Mehr der Anwesenden. Art. 20 Abstimmungen Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied zu gleichen Teilen, vorbehalten bleibt Art 68 ZGB. Abstimmungen können nur an der Generalversammlung, in dringenden Ausnahmen an Mitgliederversammlungen gemacht werden. Abstimmungen finden offen statt. Zur Annahme resp. Ablehnung genügt das einfache Mehr der Anwesenden. Art. 21 Statutenänderungen Diese können nur an einer Generalversammlung oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Zur Annahme einer Änderung ist das absolute Mehr der Anwesenden nötig. Art. 22 Antrag auf Auflösung des Vereins Das Begehren um ersatzlose Auflösung des Vereins kann nur auf Grund der Unterschriften von wenigstens zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder gestellt werden. Art. 23 Auflösungsbeschluss Der Auflösungsbeschluss gilt als zustande gekommen, wenn er mit 2/3 - Mehrheit der Generalversammlung gefasst wurde. Die Auflösende Generalversammlung beschliesst auch über die Verwendung des Vereinsvermögens. Art. 24 Auflösung von Gesetzes wegen Eine Auflösung kann auch von Gesetzeswegen erfolgen, massgebend ist Art. 77 ff ZGB. Art. 25 Gültigkeit der Statuten Nebst diesen Statuten, welche die Angelegenheiten des Vereins regeln, gelten für die Wettkämpfe und Turniere die Reglemente der jeweiligen Ausrichter. Es gelten weiterhin die Statuten des Sportclub Zoll Sektion Basel sowie die Statuten des Schweizerischen Firmensportverbandes Abteilung Bowling. Art. 26 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement des Sportclub Zoll Abteilung Bowling ersetzen alle früheren Reglemente. Es tritt mit Beschluss der der Generalversammlung 13.06.2008 sofort in Kraft Der Abteilungsleiter Der Kassier Der Sekretär Heinz Ammann Anton Biedermann Bruno Eyer
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